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Ein Beitrag von RA Bernd Albrecht (Stand 01. Januar 2015)

Das neue Mindestlohngesetz - auch für Auftraggeber wichtig. Das betrifft vielleicht auch Sie.

Nach dem neuen Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt bekanntlich in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto.

Arbeitgeber, die durchweg höhere Löhne zahlen, können sich aber dennoch nicht beruhigt zurücklehnen, denn das MiLoG verpflichtet die Arbeitgeber von Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen dazu, deren tägliche Arbeitszeit detailliert zu dokumentieren. Hierüber wurde in den Medien in letzter Zeit ausführlich berichtet.

Was manche aber nicht wissen:

Das Gesetz betrifft nicht nur die Arbeitgeber selbst, sondern auch Auftraggeber, die Leistungen an Fremdfirmen vergeben. Zahlt eine Fremdfirma oder deren Subunternehmer einen zu geringen Lohn, kann unter Umständen auch der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Er haftet gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma für die Differenz zwischen gezahltem Lohn und vorgeschriebenem Mindestlohn.

Darüber hinaus kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 € gegen den Auftraggeber verhängt werden. Weiterer wirtschaftlicher Schaden droht durch den möglichen Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.

Trotz dieser neuen Haftungsrisiken hat der Gesetzgeber dem Auftraggeber keine selbstständigen Kontroll- oder Auskunftsrechte gegenüber Fremdfirmen oder Subunternehmern eingeräumt. Er muss also selbst für eine ausreichende Kontrolle sorgen. Hierzu sollte mit der Fremdfirma eine Freistellungs-/Verpflichtungserklärungen abgeschlossen werden, Kontrollrechte und Informationspflichten sollten eindeutig festgelegt werden. Gegebenenfalls müssen Anpassungen im Beschaffungsprozess sowie bei den Einkaufsbedingungen und Vertragsklauseln vorgenommen werden.