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Ein Beitrag von RA Heiko Gosewinkel (Stand 4. März 2016)

Behördliche Genehmigungsbescheide belasten den Anlagenbetreiber regelmäßig mit einer Vielzahl an Nebenbestimmungen (z. B. Fristen, Beschränkungen, Auflagen). Erfüllt der Anlagenbetreiber diese behördlichen Vorgaben rechtzeitig und umfänglich, befindet er sich - auch strafrechtlich - auf der sicheren Seite.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Genehmigungsbescheid unter schwersten Mängeln leidet. Die klassischen Fälle sind die, in denen der Genehmigungsbescheid durch Täuschung erschlichen oder durch Drohung bzw. Bestechung erlangt wurde.

Fehlt es an einem solchen, augenscheinlichen Mangel, wird jeder davon ausgehen, dass ihm ein strafbares Handeln nicht vorzuwerfen ist, solange er sich an die formell zulässig erlangte behördliche Genehmigung und die darin festgelegten Auflagen hält.

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